21 December 2025, 10:32

Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung

Eine Apotheke mit einem vor ihr geparkten Fahrzeug und einem Gebäude in der linken Ecke.

Ab Januar: Neue Regelung für die Abgabeverwaltung

Ab Januar: Neue Regelung für das Entlassmanagement

Teaser: Die Entscheidung, welche Packungsgröße im Rahmen des Entlassmanagements abgegeben werden soll, stellt Apotheken oft vor Herausforderungen. Zwar ist in der Regel die Abgabe einer N1 vorgeschrieben, doch der Standardumfang ist nicht immer klar definiert, und in den Filialen sind oft nur größere Packungen verfügbar. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, war bisher nicht einheitlich geregelt. Ab dem 1. Januar tritt jedoch in Nordrhein-Westfalen eine neue Regelung in Kraft.

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Veröffentlichungsdatum: 18. Dezember 2025, 00:56 Uhr MEZ

Schlagwörter: Gesundheit & Wohlbefinden, Finanzen, Wirtschaft

Artikeltext: Apotheken in Nordrhein-Westfalen müssen sich ab dem 1. Januar 2025 auf eine Änderung bei der Abgabe von Rezepten einstellen. Eine neue Regelung erlaubt es ihnen, die kleinste verfügbare Packungsgröße auszugeben – selbst wenn diese die übliche Obergrenze für die gesetzlichen Krankenkassen überschreitet.

Die Anpassung erfolgt im Rahmen einer Ergänzung des Arzneimittelversorgungsvertrags für die gesetzlichen Krankenversicherungen in der Region. Nach den neuen Bestimmungen dürfen Apotheken eine leicht größere Packung ohne besondere Pharmazentralnummer (PZN 06460731) abgeben.

Diese Abweichung wird als geringfügiger Fehler gemäß §6 des Rahmenvertrags gewertet. Folglich dürfen Rezepte allein aus diesem Grund nicht abgelehnt werden. Apotheken sind jedoch verpflichtet, die Abgabe entweder auf dem Rezept oder in ihren Abgabedokumentationen zu vermerken. Ziel der Regelung ist es, den Prozess für Apotheker und Patienten zu vereinfachen. Für diese Fälle sind keine zusätzliche Genehmigung oder ein Sondercode erforderlich.

Die neue Vorschrift tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt speziell für die gesetzlichen Krankenkassen in Nordrhein-Westfalen. Apotheken müssen sicherstellen, dass sie die Abgabe der kleinsten verfügbaren Packung – auch wenn diese die übliche Größe leicht übersteigt – ordnungsgemäß dokumentieren. Die Änderung beseitigt eine mögliche Hürde bei der Rezeptbelieferung.