25 March 2026, 12:37

BGH erlaubt Vodafone die Weitergabe von Kundendaten an die Schufa ohne Zustimmung

Altes deutsches Reichsvertragsdokument mit schwarzem Hintergrund und einer rosa Blume auf altem Papier.

BGH: Teilen von Namen mit Schufa bei Abschluss von Mobilfunkvertrag gestattet - BGH erlaubt Vodafone die Weitergabe von Kundendaten an die Schufa ohne Zustimmung

Bundesgerichtshof bestätigt Vodafones Praxis der Datenweitergabe an die Schufa

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Deutschlands höchstes Zivilgericht hat die Praxis von Vodafone bestätigt, Kundennamen bei Abschluss von Mobilfunkverträgen an die Schufa zu übermitteln. Der Bundesgerichtshof (BGH) wies eine Klage einer Verbraucherschutzorganisation ab und beendete damit einen langjährigen Rechtsstreit. Das Urteil bestätigt, dass Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen personenbezogene Daten an Auskunfteien weitergeben dürfen, um Betrug zu verhindern.

Bis Oktober 2023 leitete Vodafone automatisch Kundendaten an die Schufa weiter, sobald diese einen Mobilfunkvertrag mit monatlicher Abrechnung abschlossen. Das Unternehmen begründete dies mit der Notwendigkeit, Identitäten zu überprüfen und betrügerische Aktivitäten zu unterbinden – etwa gefälschte Identitäten oder Mehrfachverträge unter verschiedenen Namen.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte die Praxis gerichtlich angefochten. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab, bevor der Fall vor den BGH gelangte. Die Richter urteilten, dass das finanzielle Interesse Vodafones an der Betrugsprävention die Datenschutzbedenken überwiege und die Datenweitergabe damit nach EU-Recht gerechtfertigt sei.

Vor Oktober 2023 gaben viele deutsche Mobilfunkanbieter Kundendaten ohne ausdrückliche Zustimmung an die Schufa weiter. Dies war nach den EU-Datenschutzregeln zulässig, sofern Unternehmen ein berechtigtes Interesse – wie die Betrugsverhinderung – nachweisen konnten. Während einige untere Instanzen dies anders sahen, folgt die BGH-Entscheidung der Linie anderer Gerichte, etwa des Landgerichts Duisburg.

Die Schufa und ihre Partner, darunter Telekommunikationsunternehmen und Banken, tauschen Daten regelmäßig aus, ohne dass Kunden dafür ihre Zustimmung erteilen müssen. Allerdings sind die Unternehmen verpflichtet, die Nutzer über diese Praxis zu informieren. Das Urteil ändert zwar nicht die grundlegenden EU-Datenschutzstandards, präzisiert aber deren Anwendung in Deutschland.

Die BGH-Entscheidung bedeutet, dass Vodafone Kundennamen weiterhin an die Schufa zur Betrugsprüfung übermitteln darf. Der Fall schafft einen Präzedenzfall für andere Telekommunikations- und Finanzunternehmen mit ähnlichen Praktiken. Kunden müssen zwar über die Datenweitergabe informiert werden, eine explizite Einwilligung bleibt nach aktuellen Regeln jedoch weiterhin unnötig.

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