Gericht kippt pauschales Verbot der Israel-Leugnung bei Protesten
Evelin KostolzinGericht kippt pauschales Verbot der Israel-Leugnung bei Protesten
Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass die Leugnung des Existenzrechts Israels bei öffentlichen Kundgebungen nicht pauschal verboten werden darf. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster traf diese Entscheidung am Freitag und hob damit eine vorherige polizeiliche Einschränkung auf. Das Urteil fällt inmitten anhaltender juristischer Auseinandersetzungen über Parolen, die bei pro-palästinensischen Protesten im ganzen Land skandiert werden.
Gerichte sind zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangt, ob bestimmte Sprechchöre gegen das Gesetz verstoßen. Einige Formulierungen bleiben verboten, während andere unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen.
Das OVG kippte damit ein früheres Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, das ein vollständiges Polizeiverbot für alle Parolen unterstützt hatte, die Israels Existenz infrage stellen. Das Münsteraner Gericht präzisierte, dass die bloße Leugnung des Existenzrechts Israels keine Straftat darstelle und unter die Meinungsfreiheit falle. Dieses Urteil ist rechtskräftig und nicht mehr anfechtbar.
Unterdessen bleibt der Spruch „Vom Fluss bis zum Meer – Palästina wird frei“ in einigen Regionen verboten. Staatsanwälte argumentieren, dass die Parole trotz ihres Freiheitsappells zur Hasspropaganda werde. Gerichte sind sich jedoch uneinig, ob sie ohne direkten Bezug zu den Verbrechen der Hamas eine Straftat darstellt.
Das Gericht bestätigte zudem das Verbot von „Yalla, yalla, Intifada“ und urteilte, dass ein „unvoreingenommener Beobachter“ in dem Spruch nicht zwischen gewaltsamem und gewaltfreiem Widerstand unterscheiden könne. Angesichts des anhaltenden Gaza-Konflikts wurde die Parole als geeignet eingestuft, Hass zu schüren.
Dagegen wurde der Ruf „Es gibt nur einen Staat – Palästina 48“ zugelassen. Das Gericht sah hier keinen klaren Bezug zur Ideologie der Hamas.
Das höchste Gericht, das sich bisher mit solchen Verboten befasst hat, ist das Landgericht Berlin I (Staatsschutzkammer). Am 18. Dezember 2025 stufte es „Vom Fluss bis zum Meer“ als Symbol der verbotenen Terrororganisation Hamas nach § 86a StGB ein. Dieses Urteil bezog sich auf eine Demonstration in Berlin-Friedrichshain am 13. Dezember 2024, bei der die Parole in Unterstützung der Hamas skandiert worden war. Höhere Instanzen wie der Bundesgerichtshof haben diese Frage bisher nicht geprüft.
Die Entscheidung des OVG zieht eine rechtliche Trennlinie zwischen Meinungsfreiheit und Volksverhetzung bei Protestparolen. Während einige Sprechchöre weiterhin verboten bleiben, wurden andere zugelassen, sofern sie nicht direkt zu Gewalt aufrufen oder sich mit terroristischen Organisationen verbinden. Das Urteil lässt Raum für weitere juristische Auseinandersetzungen, da Gerichte weiterhin die Grenzen der Meinungsäußerung bei öffentlichen Demonstrationen ausloten.






