Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG verwirft Klagen
Klagen gegen die Räumung von Lützerath und das Betretungsverbot für den Braunkohletagebau Garzweiler II sind abgewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschied, dass das Recht auf Protest in diesem Fall nicht verletzt worden sei. Zwei Kläger hatten versucht, die Demonstrationen gegen den Braunkohleabbau in der Region fortzusetzen.
Das Gericht in Münster bestätigte die Entscheidung, dass Protestierende nicht auf dem Gelände des Energiekonzerns RWE demonstrieren dürfen. Zwar wurde Aktivisten der Zutritt zur eigentlichen Grube untersagt, die Behörden hatten jedoch einen alternativen Versammlungsort in der Nähe bereitgestellt.
RWE hatte die betroffenen Bereiche deutlich als Sperrzone gekennzeichnet, und behördliche Anordnungen machten klar, dass das Gelände nicht mehr für öffentliche Versammlungen zur Verfügung steht. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass das verfassungsmäßige Versammlungsrecht der Aktivisten in diesem Fall die bestehenden Einschränkungen nicht aufhebt. Ihr Anspruch, gegen den Braunkohleabbau in Lützerath zu protestieren, wurde als rechtlich unbegründet zurückgewiesen.
Das Urteil bestätigt, dass Demonstrationen nicht auf dem Firmengelände von RWE stattfinden dürfen, während Proteste in der Umgebung weiterhin erlaubt bleiben. Die Entscheidung schließt den Rechtsweg für Aktivisten, die gegen die Räumung und die Abbaubeschränkungen in Lützerath vorgehen wollten. Die Behörden betonen, dass der ausgewiesene alternative Protestbereich den gesetzlichen Anforderungen entspricht.






