10 April 2026, 18:34

Gericht ermöglicht mehrere Solar-Gebote pro Standort unter 20 MW

Plakat, das eine Dachsolaranlage mit einem Steuerguthaben von 30% bewirbt, mit einer Hausillustration, Text und einem Logo.

Gericht ermöglicht mehrere Solar-Gebote pro Standort unter 20 MW

Ein aktuelles Gerichtsurteil hat die Regeln für die Gebotsabgabe bei Freiflächen-Solarprojekten in Deutschland geklärt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass Bieter für einen Standort mehrere Angebote einreichen dürfen – vorausgesetzt, jedes einzelne bleibt unter der 20-Megawatt-(MW)-Grenze. Damit ist die Unsicherheit vor den anstehenden Ausschreibungsfristen beseitigt.

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Der Streit hatte begonnen, als die Bundesnetzagentur Gebote ausschloss, die an einem Standort insgesamt mehr als 20 MW vorsahen. Die Behörde vertrat die Auffassung, dass die Obergrenze für die Gesamtkapazität pro Standort und nicht pro Einzelangebot gelte. Das Düsseldorfer Gericht widersprach jedoch dieser Auslegung und stellte klar, dass die Beschränkung sich ausschließlich auf die jeweilige separate Offerte bezieht.

Nach den aktuellen Ausschreibungsregeln bleibt die Leistung von Freiflächen-Photovoltaik(PV)-Anlagen bei der Inbetriebnahme auf 20 MW begrenzt. Das Gericht bestätigte nun, dass Bieter für denselben Standort mehrere Vorschläge einreichen dürfen, sofern sie nachweisen, dass sie jedes Angebot ernsthaft umsetzen wollen. Ein Projektentwickler könnte beispielsweise dreimal 20 MW für ein 60-MW-Vorhaben bieten – vorausgesetzt, jedes Gebot ist eigenständig haltbar.

Die Entscheidung schafft Planungssicherheit für die Teilnehmer des Bieterverfahrens. Allerdings hat die EU-Kommission das deutsche Solarpaket I, das diese Maßnahmen enthält, noch nicht genehmigt. Zudem tragen Bieter finanzielle Risiken: Scheitern sie nach einem Zuschlag an der Umsetzung, droht der Verlust der hinterlegten Sicherheit.

Das Urteil ermöglicht mehr Flexibilität bei Solarpark-Ausschreibungen, behält aber die 20-MW-Obergrenze pro Einzelangebot bei. Entwickler müssen weiterhin sicherstellen, dass sie zugeschlagene Verträge erfüllen können – andernfalls drohen Strafen. Der nächste Schritt hängt von der beihilferechtlichen Genehmigung der EU für das übergeordnete Solar-Förderprogramm ab.

Quelle